Donnerstag, 21. März 2019

Strom-Zählerwechsel notwendig !!!

Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) sind seit dem 01.01.2015 in Kraft und vollumfänglich gültig.
Das bedeutet auch für Kleingartenanlagen allgemein:

  • Die Pflicht zur ausschließlichen Verwendung von geeichten Zählern ist seit 2015 vom geschäftlichen und amtlichen Verkehr auch auf den privaten Bereich erweitert worden.
  • So sind Kleingärtner verpflichtet, nur geeichte Zähler zu verwenden.
  • Es ist nicht möglich, dass durch einen Beschluss im Verein mittels ungeeichter Zähler der Stromverbrauch abgerechnet wird.
Eichfristen gemäß MessEV: 
  • Elektrizitätszähler für Privatanwendung, z.B. Haushalt mit Läuferscheibe 16 Jahre
  • Elektrizitätszähler für Privatanwendung, z.B. Haushalt elektronisch 8 Jahre
Verfahrensweise in unserem Verein:
  1. Verantwortlich für den Zählerwechsel ist grundsätzlich der Pächter des Gartens.
  2. Mit dem Zählerwechsel einhergehende Kosten trägt ausschliesslich der Pächter.
  3. Der Zählerwechsel darf nur von Fachpersonal durchgeführt werden, deshalb beauftragen sie bitte eine Elektrofirma ihrer Wahl für diese Arbeit.
  4. Die mit dem Zählerwechsel anfallenden Daten (Alt- und Neuzähler) sind auf einem Formular, das vom Verein zur Verfügung gestellt wird zu erfassen. Einbauprotokoll vom Elektrikerund Formular bitte dem Gartenwart übergeben. Der Zählerwechsel wird durch eine Abnahme kontrolliert, der Altzähler ist bis dahin aufzubewahren!
Wir möchten darauf hinweisen, dass der Zählerwechsel bis Mai 2019 abgeschlossen sein sollte, um die Verbrauchserfassung der geeichten Zähler zu ermöglichen. Gärten die sich noch in der Eichfrist befinden, füllen bitte nur das Formular aus. (Eichjahr plus 16 Jahre, bzw. 8 Jahre bei elektronischen Zählern)